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   VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11   

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VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11 (https://dejure.org/2013,21576)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.08.2013 - VerfGH 98/11 (https://dejure.org/2013,21576)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 (https://dejure.org/2013,21576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung in Verfahren wegen Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin für Ingenieure die Leistungen im Land Berlin erbringen; unzureichende Auseinandersetzungen mit der angegriffenen Entscheidung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, von sich aus die der Verfassungsbeschwerde beigefügte Begründung des Berufungszulassungsantrags auf verfassungsrechtlich erheblichen Vortrag zu untersuchen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 36).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Dazu zählt auch, im Instanzenzug verfassungsrechtliche Mängel in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Form ordnungsgemäß zu rügen (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - Rn. 19).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 127/10

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung; Nachholung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 13).
  • VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 134/09

    Wegen unzureichender Substantiierung und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baukammer Berlin und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wendet, weil damit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, und 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10, 49 A/10 - Rn. 15 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 -, juris Rn. 35).
  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die Verfassungsbeschwerde mit dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität im Einklang steht, welcher von dem Beschwerdeführer verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 12; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 2/03

    Bemessung des Kammerbeitrags für rein wissenschaftlich tätige Ärzte mit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    Die auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers greift zwar in seine durch Art. 7 VvB - inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG - garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 - Rn. 17).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 49/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB);

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11
    a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baukammer Berlin und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wendet, weil damit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, und 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10, 49 A/10 - Rn. 15 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    a) Dies gilt zunächst, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin richtet, weil damit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.).

    Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 26.02.2014 - VerfGH 166/13

    Mangels ausreichender Darlegungen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Danach muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7; st. Rspr.).

    Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7).

  • VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung der

    Subsidiarität geht damit in formeller Hinsicht über das Gebot der Rechtswegerschöpfung insoweit hinaus, als ein Beschwerdeführer von der Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes auch dann abgeschnitten ist, wenn er es zu vertreten hat, dass dieser auf dem Rechtsweg nicht beseitigt wurde (Beschlüsse vom 1. Juli 2014, a. a. O., und vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9 m. w. N.), etwa weil er einen nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbehelf nicht eingelegt oder wieder zurückgenommen (Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 13) oder nicht begründet hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 6/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Mangelnde Darlegung der - ohnehin nur

    Aus dem Vorbringen müssen sich daher unter anderem die für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Angaben ergeben (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 95/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Wiedereinsetzungsentscheidung im

    Mit ihm ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug eine verfassungsrechtliche Rüge deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil sie nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden ordnungsgemäßen Form vorgebracht worden ist (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 = juris Rn. 37).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 7/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Mangelnde Darlegung der - ohnehin nur

    Aus dem Vorbringen müssen sich daher unter anderem die für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Angaben ergeben (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7).
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